Was wäre heute, wenn Sie gestern …

Harald Albert

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Gemäß § 1814 Abs. 1 BGB dürfen gültige Rechtsgeschäfte für volljährige Personen nur dann andere Personen durchführen, wenn dafür eine gültige Vollmacht vorhanden ist. Somit dürfen Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner und Ihre Familienangehörigen nicht automatisch vollumfänglich und dauerhaft für Sie handeln und entscheiden. Nur mit rechtssicheren Vollmachten und Verfügungen können im Notfall Ihre Bedürfnisse und Wünsche von jemandem erfüllt werden, dem Sie vertrauen.

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