Erwartungsgemäß kippte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den sogenannten Berliner Mietendeckel der rot-rot-grünen Landesregierung. Das Gesetz ist nichtig. Als Begründung wurde angeführt, dass der Bund das Mietrecht bereits abschließend geregelt habe, weshalb es keinen Platz für eine eigene Ländergesetzgebung in der Sache gebe. Das sind, wenn man so will, formale Gründe. Die spannendere Frage, wie tief der Gesetzgeber in das Eigentumsrecht eingreifen darf, etwa unter Berufung auf Art. 14 Abs. 2 GG („Eigentum verpflichtet“), war nicht Gegenstand des Verfahrens.
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